Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 14 Zeugnisse
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/14#abs-1 (1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende eines Schulhalbjahres und am Ende eines Schuljahres ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen, auf dem auch die gegebenenfalls erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen vermerkt sind. In den Fächern oder Lernbereichen, in denen in der Jahrgangsstufe 10 eine Prüfung abgelegt wird, sind die gemäß § 26 Absatz 1 ermittelten Abschlussnoten einzutragen. Auf das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 werden in denjenigen Fächern, die in der Jahrgangsstufe 10 nicht unterrichtet wurden, die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erbrachten Leistungen übertragen. Diese fließen in die Berechnung der am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworbenen Abschlüsse ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/14#abs-2 (2) Für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 erfolgt die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Form von Noten zum Schuljahresende. Zusätzlich kann das Arbeits- und Sozialverhalten auf Wunsch einzelner Eltern auch in der Jahrgangsstufe 10 getrennt vom Zeugnis bewertet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/14#abs-3 (3) Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens im Zeugnis erfolgt in folgenden Kategorien:
Lern- und Leistungsbereitschaft,
Selbstständigkeit und Organisation,
Ausdauer und Belastbarkeit,
Selbsteinschätzung und Lernreflexion,
Verantwortungsbewusstsein und Hilfsbereitschaft,
Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit,
Konfliktbewältigung und Toleranz und
Argumentations- und Kommunikationsvermögen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/14#abs-4 (4) Bei der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens werden vier Ausprägungsgrade angewandt:
in besonderem Maße ausgeprägt, wenn die Kompetenz selbstständig und sicher, auch in neuartigen oder komplexen Situationen angewendet oder gezeigt wird. Der Kompetenzstand geht deutlich über die Erwartungen zu diesem Zeitpunkt hinaus.
vollständig ausgeprägt, wenn die Kompetenz selbstständig, sicher und durchgängig angewendet oder gezeigt wird. Der Kompetenzstand entspricht voll den Erwartungen zu diesem Zeitpunkt.
teilweise ausgeprägt, wenn die Kompetenz in bekannten Situationen überwiegend selbstständig, jedoch noch nicht durchgängig sicher angewendet oder gezeigt wird.
in Ansätzen ausgeprägt, wenn die Kompetenz elementar erkennbar, jedoch noch unsicher und nur mit Unterstützung angewendet oder gezeigt wird.